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Patienten können die Kosten einer Akupunkturbehandlung absetzen

Patienten können die Akupunktur-Behandlung von der Steuer absetzen. Bedingung ist, dass ihre Krankenkasse oder ihre Zusatzversicherung diese Kosten nicht übernimmt. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes (Aktenzeichen VI R 27/13) hat dies nun bestätigt. Ebenso können die Kosten für eine phytotherapeutische, homöopathische oder anthroposophische Therapie als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, sofern die Krankheitskosten einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens übersteigen.

Es reicht die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers aus, um die Behandlung nachzuweisen. Ein Gutachten eines Amtsarztes oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) sind nur für Therapien einzubringen, die in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ausdrücklich genannt sind.

Quelle: www.bundesfinanzhof.de >> Pressemitteilungen >> 18.06.2014, Nummer 44/14, Aktenzeichen VI R 27/13